Unsere Arbeitsgrundlage in der Arbeitsvermittlung

Gesetz zur privaten Arbeitsvermittlung (§290 ff 3.B SGB)

Mit der Gesetzesänderung (§§ 290 ff, Drittes Buch Sozialgesetzbuch) zum verstärkten Einsatz Privater Personalvermittler bei der Vermittlung Arbeitsloser vom 27.03.2002, liegt die Arbeitsvermittlung nicht mehr allein in der Verantwortung der Bundesanstalt für Arbeit, sondern auch in den Händen von privaten Arbeitsvermittler.

Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, die Vermittlung von Arbeitsplätzen zu privatisieren. Seit dem oben genannten Datum, haben Arbeitslose die Möglichkeit beim Arbeitsamt Vermittlungsgutscheine zu beantragen, um die Dienste privater Arbeitsvermittler in Anspruch zu nehmen.

Wir verbinden Arbeitssuchende und Arbeitgeber

Wir stellen das Verbindungsglied zwischen Arbeitsuchende und Arbeitsgebenden dar, bieten unsere Dienstleistungen sowie unsere Erfahrung für beide Gruppen gleichermaßen zur Verfügung. Durch unsere umfangreiche Datei sind wir in der Lage schnell und unbürokratisch, Arbeitnehmer mit  Arbeitgeber zu vermitteln. Wir betreuen unsere Kunden, bis  zum  zufrieden stellenden Vertragsabschluß.

Am 1. September wurde ein Gesetzentwurf verabschiedet, der die Erprobung der im Frühjahr 2002 eingeführten Vermittlungsgutscheine bis Ende Dezember 2006 verlängert.

Vermittlungsgutschein

Bisher war es Arbeitssuchenden erst nach drei Monaten Arbeitslosigkeit möglich, einen Vermittlungsgutschein zu erhalten. Die Neuregelung verkürzt diese Zeitspanne und ermöglicht die Ausstellung bereits nach sechs Wochen.

Der Bundesverband Personalvermittlung (BPV) befürwortet die Verlängerung der Vermittlungsgutscheine. Eine unbefristete gesetzliche Basis für die Gutscheine hätte jedoch gerade den kleineren Vermittlungsbüros verlässlichere Rahmenbedingungen verschafft. Kritisch sieht der Verband unter anderem die Honorarregelung. Diese werde zwar ver- einfacht, bleibe aber weiterhin problematisch zur Deckung der effektiven Aufwendungen.