Gesetz zur privaten Arbeitsvermittlung (§290 ff 3.B SGB)
Mit der Gesetzesänderung (§§ 290 ff, Drittes Buch Sozialgesetzbuch) zum
verstärkten Einsatz Privater Personalvermittler bei der Vermittlung Arbeitsloser
vom 27.03.2002, liegt die Arbeitsvermittlung nicht mehr allein in der
Verantwortung der Bundesanstalt für Arbeit, sondern auch in den Händen von
privaten Arbeitsvermittler.
Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, die
Vermittlung von Arbeitsplätzen zu privatisieren. Seit dem oben genannten Datum,
haben Arbeitslose die Möglichkeit beim Arbeitsamt Vermittlungsgutscheine zu
beantragen, um die Dienste privater Arbeitsvermittler in Anspruch zu nehmen.
Wir stellen das Verbindungsglied zwischen Arbeitsuchende und
Arbeitsgebenden dar, bieten unsere Dienstleistungen sowie unsere Erfahrung für
beide Gruppen gleichermaßen zur Verfügung. Durch unsere umfangreiche Datei sind
wir in der Lage schnell und unbürokratisch, Arbeitnehmer mit Arbeitgeber zu
vermitteln. Wir betreuen unsere Kunden, bis zum zufrieden stellenden
Vertragsabschluß.
Am 1. September wurde ein Gesetzentwurf verabschiedet,
der die Erprobung der im Frühjahr 2002 eingeführten Vermittlungsgutscheine bis
Ende Dezember 2006 verlängert.
Bisher war es
Arbeitssuchenden erst nach drei Monaten Arbeitslosigkeit möglich, einen
Vermittlungsgutschein zu erhalten. Die Neuregelung verkürzt diese Zeitspanne und
ermöglicht die Ausstellung bereits nach sechs Wochen.
Der
Bundesverband Personalvermittlung (BPV) befürwortet die Verlängerung der
Vermittlungsgutscheine. Eine unbefristete gesetzliche Basis für die Gutscheine
hätte jedoch gerade den kleineren Vermittlungsbüros verlässlichere
Rahmenbedingungen verschafft. Kritisch sieht der Verband unter anderem die
Honorarregelung. Diese werde zwar ver- einfacht, bleibe aber weiterhin
problematisch zur Deckung der effektiven Aufwendungen.